Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Geltungsbereich und Vertragsgegenstand
1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen finden auf alle Leistungen der Firma Montagebau und Dienstleistungen Ingo Wölk (M&D Wölk e.K.) Anwendung.
1.2 Von diesen Bedingungen abweichende Einkauf-/Geschäftsbedingungen des Vertragspartners (VP) sind nur im Einzelfall gültig und auch nur dann, wenn dies ausdrücklich schriftlich bestätigt ist. Eine Vertragserfüllung durch M&D Wölk e.K. ersetzt diese schriftliche Bestätigung nicht.
1.3 Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. Die in Katalogen , Prospekten sowie sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben und Abbildungen sind unverbindliche Produktinformationen und stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangaben dar; Änderungen bleiben jederzeit vorbehalten.
1.4 Das Vertragsverhältnis kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung durch M&D Wölk e.K. und entsprechend deren Inhalt zustande. Erfolgt eine solche nicht, entsteht es durch tatsächliche Lieferung mit dem Inhalt der beiderseitigen schriftlichen Vereinbarungen.
1.5 Bei einem Gesamtauftragswert ab 4000 Euro kommt ein Auftrag nur mit einer Zahlung, von 1/3 bei Auftragserteilung und 2/3 nach Abnahme, zustande.
1.6 Zumutbare Änderungen des Vertragsinhaltes sind ohne vorherige Ankündigung jederzeit zulässig. Zumutbarkeit besteht insbesondere hinsichtlich technischen Änderungen, Anpassungen an den Stand von Wissenschaft und Technik sowie Verbesserungen von Konstruktion und bzgl. Material- und Komponentenentwicklung.
1.7 Die Regelarbeitszeit findet von Montags bis Donnerstags in der Zeit von 07.00 Uhr - 16.00 Uhr und Freitags von 07.00 Uhr - 13.00 Uhr statt.
Von 13.00 Uhr/ 16.00 Uhr - 22.00 Uhr versehen wir unsere Einsatzbereitschaft mit einem Aufschlag von 50%, von 22.00 Uhr - 07.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 100%.
Unser Bürozeiten sind von Montags bis Donnerstags von 09.00 Uhr - 16.00 Uhr und Freitags von 09.00 Uhr - 13.00 Uhr.
2. Einsatz von Subunternehmern
2.1 M&D Wölk e.K. ist berechtigt, die vertraglichen Leistungen auch durch Dritte erbringen zu lassen.
3. Zusatzleistungen
3.1 Leistungen, die über die in dem Vertrag sowie den Servicescheinen festgelegten Leistungsumfang hinausgehen, werden gesondert gemäß der jeweils gültigen Dienstleistungs- bzw. Ersatzteilpreisliste berechnet.
4. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
4.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, M&D Wölk e.K. im erforderlichen und angemessenen Umfang bei den vertragsgegenständlichen Arbeiten zu unterstützen und insbesondere bauseitige Voraussetzungen für die Durchführung der folgenden Leistungen zu erbringen:
- Vorhandensein eines von einem autorisierten Elektrounternehmen errichteten, den neuesten einschlägigen VDE-Vorschriften entsprechenden Netzanschlusses. Dieser muss allpolig abschaltbar nach VDE 0100 § 29-7 und gegen irrtümliches und unbefugtes Einschalten gesichert ausgeführt sein. Für jede Anlage ist eine getrennte Absicherung mit 10 A flink vorzusehen, die Leitung hat in eine Steckdose zu münden. Die erforderliche Anschlussspannung der Antriebsmotoren beträgt für Automatik-Schiebtüren, Antriebe für Raumspartüren und für Drehtürantriebe einmal 230V~,50 Hz.
- Verlegen der Steuerleitung entsprechend der gewählten Ausstattung gem. dem Kabelplan, den M&D Wölk e.K. nach Beauftragung dem VP zusendet. Er dient zum Setzen der Unterputzdosen, bzw. bauseitige Kennzeichnung der Einbaupositionen für die Steuerorgane (Programmschalter, Not-Aus, Taster, Radarmelder, etc.).
- Abschluss der erforderlichen Mauer-, Stemm-, Beiputz- und Anschlussarbeiten. Die Beurteilung des Erfordernisses sowie die rechtzeitige Durchführung obliegt grundsätzlich dem VP.
- Ausreichend tragfähige Antriebs-Unterkonstruktion und leichtgängige Türblätter (Drehflügeltüren).
- Die vertraglich zu erwartenden Anlagen dem Servicetechniker M&D Wölk e.K. zugänglich zu machen und eventuell erforderliche Hilfsmittel (ab 3m Zugriffshöhe Leitern, Hebebühnen, Gerüste etc.) zur Verfügung zu stellen.
- Sicherzustellen, dass während der Leistungserbringung ein vertretungsberechtigter Ansprechpartner vor Ort anwesend ist, welcher zur Unterzeichnung der Leistungsscheine sowie zur Entscheidung über eventuell erforderliche Zusatzleistungen (z.B. Reparaturen) berechtigt ist.
- Der Firma M&D Wölk e.K. eine objektbezogene Aufstellung aller Wartungsprodukte, die unter den Service und Wartungsvertrag fallen, zur Verfügung zu stellen.
- Soweit die Störungsbeseitigung in dem Vertragsumfang enthalten ist, Störungen M&D Wölk e.K. unverzüglich telefonisch oder schriftlich unter Angabe der Kundennummer, dem Objektstandort, der näheren Umstände des Auftretens der Störung, der Auswirkungen und mögliche Ursachen (soweit erkennbar) mitzuteilen.
- Wird die Montage nicht von M&D Wölk e.K. ausgeführt, liegt die Verantwortung für das Aufmaß beim VP.
4.2 Der VP verpflichtet sich, alle bauseitigen Vorleistungen gemäß Punkt 4.1 bis zum Montagetermin der Firma M&D Wölk e.K. erbracht zu haben. Durch eine Nicht- bzw. nicht ordnungsgemäße Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten entstandene Schäden, wie z.B. Anfahrtskosten, Wartezeiten und Arbeitszeiten, die z.B. auf mangel- oder fehlerhafte Kabelverlegung zurückzuführen sind, werden gesondert in Rechnung gestellt.
4.3 Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass es im besonderen bei Schiebetüren und Drehflügelantrieben bei starken, bzw. wechselnden Windlasten und Temperaturunterschieden zu Unregelmäßigkeiten im Antriebsverhalten kommen kann.
5. Hinweis zur DIN 18650 / Risikobewertung
5.1 Bei einem Angebot gehen wir von dem Normalfall der Nutzung des Türsystems, z.B. beim Drehflügelantrieb, im öffentlichen Bereich und der dafür erforderlichen Schutzmaßnahmen aus. Zum Auftrag erhalten Sie eine Risikobewertung, gemäß DIN 18650 zur abschließenden Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen des automatischen Türsystems. Die Risikobewertung basiert auf den uns zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe bekannten Angaben und bildet die Grundlage des M&D Wölk e.K. Lieferumfanges. Vorsorglich machen wir darauf aufmerksam, dass durch unvollständige oder nicht zutreffende Angaben eine erneute Risikobewertung und ggf. eine kostenpflichtige Nachrüstung der Türanlage erforderlich werden kann.
5.2 Wird M&D Wölk e.K. nur für die Montage beauftragt, liegt die Verantwortung für das Aufmaß und Ausfüllen der Risikobewertung beim Auftraggeber/ VP. Sie muss bis zum Montagetermin der Firma M&D Wölk e.K. vorliegen und bildet eine spätere Einheit mit dem nach der Abnahme übergebenen Prüfbuch.
Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass durch ein Nichtvorhandensein, unvollständige oder nicht zutreffende Angaben M&D Wölk e.K. eine neue Risikobewertung erstellt. Diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
6. Abnahme/Inbetriebnahme
6.1 Sofern M&D Wölk e.K. die gelieferten Sachen beim VP oder bei Dritten einbaut oder montiert, so muss – bevor der VP oder der Dritte die Sache in Gebrauch nimmt – eine Abnahme stattfinden. Erfolgt die Ingebrauchnahme ohne die Zustimmung von M&D Wölk e.K. oder ohne vorherige Abnahme, so gilt die Leistung als abgenommen. Der Termin für eine Abnahme muss unverzüglich nach der Montage oder dem Einbau der von M&D Wölk e.K. gelieferten Teile oder Anlage erfolgen, spätestens jedoch 14 Tage vor der Ingebrauchnahme.
6.2 M&D Wölk e.K. kann vom VP jederzeit unter Beachtung der 14-Tages-Frist die Abnahme der erbrachten Leistungen verlangen. Dies gilt auch für den Fall, dass der VP oder Dritte ihre Leistungen am gleichen Bauvorhaben noch nicht voll erbracht haben. Verweigert der VP die Erstellung eines Abnahmeprotokolls, so gilt die Abnahme als erfolgt.
7. Sachmängelhaftung (Gewährleistung)
7.1 Die Sachmängelhaftungsfrist für die von M&D Wölk e.K. gelieferten Produkte oder erbrachten Leistungen, auch soweit diese als Arbeiten an einem Bauwerk zu qualifizieren sind, beträgt 24 Monate. Diese Frist beginnt bei der Lieferung von Material mit dem Lieferdatum, bei Werk- oder Bauleistungen ab dem Datum der Abnahme. Unterliegen Automatikanlagen und Sicherheitstechnik-Produkte nicht einer regelmäßigen Wartung durch einen zertifizierten Techniker im Rahmen eines von 3 Monaten ab Inbetriebnahme mit M&D Wölk e.K. abzuschließenden Wartungsvertrages, so reduziert sich bei Automatik-Anlagen und Sicherheitstechnik- Produkten die Sachmängelhaftungsdauer auf 12 Monate ab Inbetriebnahme. Bei Fluchtwegschiebetüren ist Voraussetzung für die Sachmängelhaftungsfrist von 24 Monaten, dass die Türen zweimal pro Jahr durch einen zertifizierten Techniker gewartet werden.
8. Leistungsbeschreibung und Vertragsbedingungen bei
Wartungsarbeiten und -verträgen
8.1 Die Wartungsarbeiten werden werktags in der Zeit von Montags bis Freitags in der Zeit von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr durchgeführt. In dieser Zeit muss der Antrieb frei zugänglich sein.
8.2 M&D Wölk e.K. prüft einmal jährlich (gilt auch bei 2 x jährlichem Wartungsintervall) die Türen gemäß der aktuellen Vorschriften und Richtlinien (BGR 232, DIN 18650 etc.) auf ihren betriebssicheren Zustand. Nach Durchführung dieser Arbeiten wird eine Prüfplakette mit dem Datum der nächsten Prüfung angebracht. Diese Plakette stellt keine Bestätigung der Sicherheit der Türanlage dar. Der Befund der Sicherheitsprüfung, auch ev. Mängel, werden in einem Wartungsprotokoll/-bericht und im Prüfbuch dokumentiert.
8.3 Der Austausch von defekten und abgenutzten Verschleißteilen und sonstige Serviceleistungen außerhalb der vertraglich vereinbarten Wartungen und Sicherheitsüberprüfungen, sowie der dafür aufgewendeten Arbeitszeit (gemäß nachstehender Verschleißteilliste) ist nicht Gegenstand der Leistungen. Diese werden in Absprache mit dem VP oder dessen Vertreter vor Ort, während der Wartung gegen Berechnung, ersetzt. Ausgetauschte Teile werden durch M&D Wölk e.K. entsorgt. Für Schäden durch Fremdeinwirkung haftet M&D Wölk e.K. nicht. Für jegliche Schäden, insbesondere Folgeschäden, beschränkt sich die Haftung auf die Fälle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit. Jeglicher Schadenersatz ist darüber hinaus mit dem Ersatz der für solche Schäden bestehenden Haftpflichtversicherung beschränkt.
8.4 Zusatz bei erstmaliger Sicherheitsüberprüfung bzw. Wartung durch die Fa. M&D Wölk e.K.. Ist bei Vertragsbeginn der Ist-Zustand der Tür(en) nicht erfasst, wird beim ersten Wartungsbesuch dieser durch unseren Techniker schriftlich festgestellt und dem VP übermittelt, um frühzeitig auf anstehende Reparaturen hinzuweisen. Sollte die Tür nicht mehr den Sicherheitsbestimmungen entsprechen bzw. grobe Mängel aufweisen (bisherige mangelhafte Wartung, etc.), wird kein positiver Vermerk im Prüfbuch eingetragen und ein Angebot zum Wiederherstellen des Sicherheitsstandards an den VP übermittelt. Diese Reparaturen sind im Vertrag nicht inkludiert.
8.5 Der Vertrag ist nicht übertragbar. Die Übernahme durch einen anderen Auftraggeber bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
9. Zahlungsbedingungen
9.1 Zum Skontoabzug ist der VP nur aufgrund einer ausdrücklichen, schriftlichen Vereinbarung hin berechtigt, wenn alle seitens M & D Wölk e.K. zu beanspruchenden Zahlungen- auch eventuelle Abschlagszahlungen- innerhalb der Skontofrist vollständig bei M&D Wölk e.K. eingehen.
9.2 Etwa bewilligte Skonti, Rabatte und sonstige Vergünstigungen sind auflösend bedingt durch Zahlungsverzug und entfallen bei gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichsverfahren, Insolvenz oder Zahlungsverzug des VP.
9.3 Der VP gerät in Verzug, wenn er Zahlungen nicht spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung vornimmt. M&D Wölk e.K. bleibt vorbehalten, Verzug durch eine nach Fälligkeit zugehende Mahnung auch zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 gerät der VP auch dann in Verzug, wenn vereinbart ist, dass der vertraglich geschuldete Preis zu einem kalendermäßig bestimmten Zeitpunkt gezahlt werden soll und der VP nicht spätestens bis zu diesem Zeitpunkt leistet.
9.4 Bei Zahlungsverzug ist M&D Wölk e.K. berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz (§247 BGB) zu berechnen. Darüber hinaus steht M&D Wölk e.K. das Recht zu, Lieferungen bzw. Leistungen aus sämtlichen Verträgen mit dem VP bis zur vollständigen Erfüllung zurückzuhalten. Dieses Zurückbehaltungsrecht kann der VP durch Bestellung einer selbstschuldnerischen und befristeten Bürgschaft einer deutschen Großbank in Höhe sämtlicher offener Zahlungen abwenden. Nach fruchtlosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten Zahlungsfrist kann M&D Wölk e.K. von sämtlichen noch nicht ausgeführten Verträgen zurücktreten. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
9.5 Treten nach Vertragsabschluss Umstände auf, welche die Kreditwürdigkeit des VP beeinträchtigen, z.B. Nichteinlösen von Schecks, Kündigungen oder Einschränkungen des Kreditversicherungsschutzes des VP durch den M&D Wölk e.K. Kreditversicherer, so ist M&D Wölk e.K. berechtigt, Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen oder Barzahlungen ohne Rücksicht auf entgegenstehende frühere Vereinbarung binnen angemessener Frist zu verlangen und die Leistung so lange zu verweigern. Bei Weigerung des VP oder nicht fristgerechter Sicherheitsleistung ist M&D Wölk e.K. berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
10.1 Gerichtsstand für alle sich mittelbar und unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist Hagen. Dies gilt auch für Wechsel- und Scheckklagen. Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort Hagen auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgte.
Stand 12.08